Anlagenordnung

Stand: 04.01.2023
1. Die Rücksichtnahme aller Anlagennutzenden gegenüber anderen wird vorausgesetzt.
2. Das Benutzen der Anlage geschieht auf eigene Gefahr.
3. Die komplette Reitanlage mit beiden Reithallen und allen Außenplätzen steht grundsätzlich
allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung. Die aktuelle monatliche Anlagennutzungsgebühr kann dem Aushang „Was kostet wieviel“ entnommen werden. Anfahrende Anlagennutzende haben sich bei der ersten Nutzung im Monat in die dafür vorgesehene Liste einzutragen.
4. Gastreitende dürfen die Anlage nur nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand und gegen eine Gebühr nutzen.
5. Zu den im Anlagenbelegungsplan kommunizierten Reitunterrichtszeiten ist die jeweilige Reithalle bzw. der Reitplatz für den allgemeinen Betrieb gesperrt.
6. Manche Veranstaltungen oder Arbeiten machen es erforderlich, dass einzelne Anlagenteile nicht zur Verfügung stehen. Dies wird jedoch rechtzeitig kommuniziert.
7. Vorrang in den Reithallen haben zuerst der/die Reitende, dann der/die Longierende und zuletzt die Person, die ihr Pferd laufen lassen möchte. Wenn sich ein oder mehrere Reiter/innen in der Bahn befinden, darf nur ein Pferd longiert werden. Eine andere Regelung ist mit allen sich gerade in der Bahn befindenden Reitenden abzusprechen. (Besondere Rücksicht gilt Kindern, Jugendlichen und Reitanfängern!)
8. Das Longieren ist in beiden Reithallen erlaubt.
9. Sofern sich kein Reitender oder zweite/r Longierender mit in den Hallen befindet, sollte
der/die Longenführende den gesamten Platz auszunutzen und nicht auf einer Stelle longieren, um die Böden zu schonen.
10. In Anwesenheit von anderen Anlagennutzern, sollte auf kontrollierte Arbeit an der Longe
geachtet werden. (Longieren am Halfter vermeiden)
11. Das Longieren auf den Außenplätzen ist nicht gestattet.
12. Pferde dürfen in der kleinen Halle nur unter Aufsicht freilaufen gelassenwerden.
Entstandene Löcher sind unverzüglich zu beseitigen.
13. In der großen Halle ist das Freilaufen der Pferde untersagt.
14. Vor Betreten und Verlassen der Reithalle muss der/die Anlagennutzende auf sich
aufmerksam machen und sich versichern, dass sein/ihr Anliegen durch die anderen
Nutzende wahrgenommen wurde. („Tür frei“, „Ist frei“.)
15. Die Bahnregeln sind lt. FN Vorgaben einzuhalten.
16. Aufstiegshilfen sind spätestens vor dem Verlassen der Reitbahn wieder an ihren Platz zu
räumen.
17. Die Benutzung der Hindernisse steht allen frei.
18. Auf dem Außenspringplatz darf der Parcours in den Sommermonaten aufgebaut bleiben.
Zur Schonung des Platzes sind die Hindernisse jedoch regelmäßig umzustellen.
19. Verursachte Schäden sind dem Vorstand unmittelbar mitzuteilen. Für mutwillig verursachte
Schäden kommt der/die Nutzende auf.
20. Das Aufbauen eines Parcours in einer Halle ist nur bei freier Verfügung der zweiten
Reithalle erlaubt. Gleiches gilt für Freispringen. Beides muss frühzeitig anzukündigen werden, so dass sich die anderen Reitenden entsprechend richten können bzw. die Möglichkeit haben, sich anzuschließen. Eventuell entstandene Löcher sind nach dem (Frei-) Springen zu entfernen.

21. Das Aufbauen einzelner Sprünge und Cavalettis, bedarf keiner vorherigen Ankündigung. Befinden sich mehr als zwei Reitende in der Halle bedarf es der Zustimmung aller Anwesenden. Von allen nachfolgenden Anlagennutzern bedarf es keiner Zustimmung mehr.
22. Privatunterricht mit bis zu zwei Reitenden pro Stunde ist generell gestattet. Die Reithalle steht währenddessen allen Nutzern zur Verfügung. Private Springstunden müssen gem. Punkt 20 angekündigt werden.
23. Pferdeäpfel sind unmittelbar nach dem Reiten zu entfernen! Es ist darauf zuachten, dass möglichst wenig Sand mit entfernt wird. Die Person, die die dafür vorgesehenen Behältnisse zuletzt füllt, ist für das Ausleeren dieser auf der Miste verantwortlich.
24. Für die Sauberkeit vor der großen Reithalle, im Anbau vor der kleinen Reithalle und auf dem Anhängerparkplatz sowie allen Zugangswegen sind alle Anlagennutzende verantwortlich.
25. Für Reitende unter 18 Jahren besteht Reithelmpflicht! Alle anderen Reitenden weist der Vorstand auf die Zweckmäßigkeit eines solchen Kopfschutzes hin.
26. Hunde dürfen sich auf der Anlagen in Ruf-und Sichtweite frei bewegen.Die Hunde müssen allen Menschen und Tieren gegenüber friedlich gestimmt sein. Sie dürfen nicht auf den Reitplätzen oder in den Reithallen laufen. Jede/r Hundehalter/in muss für den eigenen Hund eine entsprechende Tierhalterhaftpflichtversicherung haben. Auf der Anlage hinterlassener Hundekot ist unverzüglich zu entfernen.
27. Das Rauchen ist in allen Innenräumen (z.B. Reithallen, Stallungen, Reitstube, usw.) verboten!
28. Wer die Hallen zuletzt verlässt, ist dafür verantwortlich, dass das Licht gelöscht und die Türen verschlossen werden.

29. PKWs und Anhängergespanne sind platzsparend und so zu parken, dass die anderen Anlagennutzenden nicht behindert werden.
30. Das Parken von Fahrrädern in den Stallungen ist verboten!
31. Auf der gesamten Anlage darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
32. Pferdeanhänger dürfen auf der Reitanlage abgestellt werden. Dies muss jedoch an den
dafür vorgesehenen Flächen erfolgen und geschieht auf eigene Gefahr.
33. Jedes Mitglied ist für das Vereinseigentum verantwortlich und muss damit pfleglich
umgehen. Grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen sind durch das
Vereinsmitglied zu regulieren.
34. FluchtwegeundNotausgängesindfreizuhalten.
35. Wer trotz Verwarnung durch den Vorstand gegen die Anlagenordnung verstößt, kann von
der Benutzung der Anlage ausgeschlossen werden. Vereinsschädigendes Verhalten führt zum Vereinsausschluss (siehe §4 der Satzung).

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© Annika Proksch