Stallordnung
Stand: 01.02.2022


1. Unbefugten ist das Betreten der Ställe, des Futterlagers sowie aller Nebenräume nicht
gestattet.

2. Das Rauchen in den Ställen und im Futterlager ist verboten.

3. Ausschließlich Vereinsmitglieder haben die Möglichkeit, Pferdeboxen im Vereinsstall
anzumieten.

4. Es dürfen nur Pferde mit entsprechendem Impfschutz (mindestens gegen Influenza) und
bestehender Grundimmunisierung eingestallt werden. Vor dem Einstallen der Pferde ist
der Impfpass dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen. Neu eingestallte Pferde
müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein.

5. Das Einstallen von Hengsten ist grundsätzlich zugelassen, muss aber in jedem Einzelfall vom Vorstand entschieden werden.

6. Bei verhaltensauffälligen Pferden kann der Vorstand im Einzelfall über das Ausstallen
entscheiden.

7. Pro Box steht allen Einstallenden ein Sattelschrank zur Verfügung. Dieser ist in dem
monatlichen Boxenmietpreis enthalten. Da das darin verstaute Sattelzeug nicht über den
Verein versichert ist, empfehlen wir, dies über die private Hausratversicherung
abzudecken.

8. An der einzelnen Box dürfen ausschließlich bis zu zwei Halfter mit Strick, eine
Fliegenmaske, eine Decke, ein Paar Hufglocken und bis zu drei Kleinteile (wie z.B.
Hufkratzer) ordentlich und sauber aufbewahrt werden. An den Putz- und Waschplätzen
dürfen keine privaten Utensilien gelagert werden.

9. Jegliche Montage sowie Bohren von Löchern an den Vereinsboxen ist nicht gestattet (z.B.
für Trensenhalter).

10. Trockenkammer

      1. Zur Trocknung gibt es eine Kammer, in der pro Box ein Deckenhalter zur Verfügung
         steht.
      2. Die Trockenkammer steht zur Trocknung zur Verfügung, nicht aber zur dauerhaften
           Lagerung.
      3. Bei Bedarf kann auf der entsprechenden Vorrichtung pro Box ein Paar Stiefel / ein
       Helm getrocknet werden.
      4. Auf und an dem Heizkörper dürfen keine Utensilien dauerhaft gelagert werden. An
         den Heizungsrohren darf nichts befestigt werden.

11. Alle sind für die Reinlichkeit vor und in der eigenen Box verantwortlich.

12. Für die Ordnung und Sauberkeit vor den Sattelschränken sind alle gleichermaßen
verantwortlich.

13. Auf den Schränken darf nichts gelagert werden.

14. Müll ist in den dafür vorgesehenen Mülleimern bzw. Mülltonnen entsprechend zu trennen
und zu entsorgen.

15. Mit Ausnahme des Erkennens einer Verletzung oder Krankheit ist es – ohne die
Zustimmung der/des Pferdebesitzers/in – nicht erlaubt, die Box eines anderen Pferdes zu
betreten.

16. Für die Fütterung der Pferde ist ausschließlich der/die Futtermeister/in zuständig. Es ist
freigestellt, dem eigenen Pferd darüber hinaus selbst angeschafftes Zusatzfutter zu
reichen. Es dürfen maximal zwei Tagesrationen in gut verschlossenen Behältern vor der Box
stehen. Die Zufütterung fremder Pferde ist – außer mit Zustimmung der/des
Pferdebesitzers/in – verboten.

17. Privates Kraftfutter kann nach Rücksprache mit dem Vorstand in einem festgelegten
Bereich außerhalb des Stalls gelagert werden. Das Futter muss sicher und unzugänglich für
Ungeziefer verschlossen sein. Pro Box sollte nicht mehr als 50kg gelagert werden.

18. Nachfüttern aus Vereinsbeständen ist verboten.

19. Vor dem Verlassen der Box sind die Hufe auszukratzen. Dennoch verursachter Dreck ist
unverzüglich aufzufegen.

20. Außerhalb der Boxen sind die Pferde in den dafür vorgesehen Putz- bzw. Waschplätzen
anzubinden. Sollten alle Plätze belegt sein, so ist das Pferd in der Box zu satteln. Das
Anbinden in der Stallgasse ist demnach untersagt.

21. Die Putz- und Waschplätze sind unmittelbar nach dem Verlassen zu reinigen.

22. Mit Wasser und Strom ist verantwortungsbewusst umzugehen.

23. Pferde, die nicht im Vereinsstall eingestallt sind, dürfen weder durch die Stallgassen
geführt noch an den innenliegenden Putz- und Waschplätzen angebunden werden.#

24. Pro Pferd und Box steht (bei 1/1 Stroh) am Tag ein HD-Ballen Stroh (bzw. eine Karre
entsprechend der Menge eines solchen bei Rundballen, ca. 8-10kg) zur Verfügung.

25. Gegen eine Gebühr können die Einstallenden einzelne Ballen Stroh/Karren loses Stroh
zukaufen. Der Preis pro Ballen/Karre ist dem aktuellen Aushang „Was kostet wieviel“ zu
entnehmen. Der Verbrauch ist unmittelbar in die dafür vorgesehene Liste einzutragen und
wird am Monatsende mit der Stallabrechnung abgerechnet.26. Mist ist platzsparend abzukippen. Auf dem Weg zur Mist Verlorenes ist unverzüglich
aufzufegen. Dieses gilt auch für den Bereich der Mistplatte. Pressseile sind in den dafür
vorgesehenen Tonnen zu entsorgen.

27. Alle benutzten Geräte (Schubkarre, Mistgabel, Besen, Schaufel) sind sauber und sachgerecht an ihren Platz zurückzustellen.

28. Privates Einstreu (z.B. Holzspäne) kann nach Rücksprache mit dem Vorstand an einem zur
Verfügung gestellten Ort gelagert werden.

29. Das Auswaschen von Gebissen ist ausschließlich an den Waschbecken im Stall bzw. an den Waschplätzen erlaubt.

30. Unruhe und unnötiger Lärm im Stall sind zu vermeiden

31. Die Boxengasse ist nicht zur Bewegung der Pferde gedacht. Unnötiges Führen ist zu
vermeiden. Im Krankheitsfall kann eine Genehmigung vom Vorstand eingeholt werden.

32. Den Einstallenden obliegt es, das Innenfenster der Box offen oder geschlossen zu halten.
Verhält sich das Pferd auffällig und für andere gefährlich, behält sich der Vorstand vor, dass
Öffnen des Innenfensters in Einzelfällen zu untersagen.

33. Die Öffnung der Außenfenster ist bis 2°C möglich, wenn keine Frostgefahr besteht.
Grundsätzlich gilt, dass die Gitter ab 21h geschlossen gehalten werden müssen.

34. Alle Einstallenden sind für das Vereinseigentum verantwortlich und müssen damit pfleglich
umgehen. Grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen sind durch die verursachte
Person zu regulieren.

35. Alle Einstallenden erhalten – gegen Kaution – einen Schlüssel von der/dem ersten
Vorsitzenden.

36. Wer zuletzt den Stall verlässt, ist dafür verantwortlich, dass alle Lichter gelöscht und alle
Türen verschlossen werden.

37. Alle Einstallenden sind für den ausgehängten Hallendienst gemäß aktuellem
Hallendienstplan zuständig.

38. Fluchtwege und Notausgänge sind jederzeit freizuhalten.

39. Wer trotz Verwarnung durch den Vorstand gegen die Stallordnung verstößt, muss mit
Kündigung des Boxenmietvertrages rechnen.

 

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© Annika Proksch